einzelner Werte übermässig erschwert wird. DerEigentümer kann bei der Eröffnung der Gebäudeversicherungswerte auch nicht wissen, ob er im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung eines künftig eröffneten Steuerwertes ein Rechtsmittel ergreifen muss. Die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte