der Zeitwert und der Verkehrswert des Gebäudes ermittelt. Eröffnet werden Steuerwerte und Versicherungswerte aber nicht von derselben Behörde. Während jene von der Steuerveranlagungsbehörde bzw. vom Gemeindesteueramt eröffnet werden (Art. 178bis des Steuergesetzes, sGS 811.1; Art. 8 GGS), sind diese vom Grundbuchamt im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt zu eröffnen (Art. 8 GGS).