Weiter mache die Vorinstanz geltend, dass er den Mietwert nicht beanstandet habe. Da dieser in die Berechnung des Verkehrswertes einfliesse und dieser ausdrücklich beanstandet worden sei, so verstehe sich von selbst, dass auch der Mietwert als angefochten gelte. Nach Art. 8 GGS werden bei der Grundstückschätzung als Steuerwerte der Miet- und der Verkehrswert des Grundstücks und als Gebäudeversicherungswerte der Neuwert, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte