Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei weder in der Eröffnungsmitteilung für die Steuerwerte noch in jener für die Versicherungswerte darauf hingewiesen worden, dass er gegen den Verkehrswert als Ganzes nicht mehr Einsprache erheben könne, wenn er nicht auch gegen den Neuwert und den Zeitwert des Gebäudes Einsprache erhoben habe. Wenn der Zeitwert eines Gebäudes Bestandteil der Verkehrswertschätzung sei, so bedürfe es keiner grossen Ausführungen mehr, um die Unhaltbarkeit dieser Annahme auch in materieller Hinsicht zu entkräften (gemeint wohl bekräftigen). Weiter mache die Vorinstanz geltend, dass er den Mietwert nicht beanstandet habe.