Anzufügen sei, dass im Rekursverfahren bei der Ueberprüfung des Verkehrswertes grobe und offensichtliche Fehleinschätzungen bei den Gebäudewerten nicht übernommen würden. Als Grund hielt die Vorinstanz fest, beim Zeitwert handle es sich um einen Wert, der über die Ermittlung des Realwertes den steuerlich relevanten Verkehrswert erheblich beeinflusse. In der Folge überprüfte die Vorinstanz sowohl den Neuwert als auch den Minderwert und damit den Zeitwert. Sie kam zum Schluss, der von der Schätzungsbehörde angenommene Kubikmeterpreis von Fr. 680.-- für das gesamte Bauvolumen erscheine zwar als hoch, aufgrund verschiedener Umstände aber nicht offensichtlich und grob falsch.