Ordnung gehalten. Der Schätzungsbehörde könne daher nicht vorgeworfen werden, sie sei auf eine ihr unterbreitete Sache nicht eingetreten, obschon sie darüber materiell hätte entscheiden müssen. Der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung sei damit unbegründet. Dass die gesetzliche Ordnung ihrerseits Verfassungsrecht des Bundes oder des Kantons verletze, sei weder ersichtlich noch werde dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Anzufügen sei, dass im Rekursverfahren bei der Ueberprüfung des Verkehrswertes grobe und offensichtliche Fehleinschätzungen bei den Gebäudewerten nicht übernommen würden.