Die Vorinstanz erwog, die Gabelung des Rechtsmittelweges bei der Ueberprüfung von Steuerwerten einerseits und von Versicherungswerten anderseits werde durch die in Art. 8 GGS vorgeschriebene separate Eröffnung der Werte durch verschiedene Behörden vorgegeben. Indem die Schätzungsbehörde Neu- und Zeitwert des Gebäudes, gegen welche sich der Beschwerdeführer nicht im dafür vorgesehenen Verfahren gewandt habe, nicht überprüft habe, habe sie sich an die gesetzliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte