b) Der Beschwerdeführer rügt im weiteren eine formelle Rechtsverweigerung. Die Vorinstanz habe den Neu- und den Zeitwert des Wohnhauses nicht geprüft. Sowohl sie als auch die Schätzungsbehörde hätten ausgeführt, dass auf die Beanstandung der Versicherungswerte im Steuerverfahren nicht mehr eingetreten werden müsse, wenn nicht im Versicherungsverfahren (gemeint wohl: Verfahren betr. Schätzung der Gebäudeversicherungswerte) die Versicherungswerte im Sinne von Art. 8 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1, abgekürzt GGS) angefochten worden seien.