Er führt zwar aus, er habe erst im Lauf des Jahres 2002 Kenntnis vom Konkurs erhalten. Konkurse werden indes in amtlichen Publikationen veröffentlicht, und der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe erst nach dem Zeitpunkt des Einspracheaugenscheins vom Konkurs Kenntnis erlangt. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Rüge des Ausstands sei verwirkt.