Selbst wenn darin eine Rüge zu erblicken ist, der Fachschätzer hätte in den Ausstand treten müssen, und diese Rüge am Augenschein explizit wiederholt wurde, so kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, sie sei verwirkt. Der Schätzer nahm im Einspracheverfahren am Augenschein teil. Dieser fand am 30. August 2002 statt. Die in der Beschwerde geltend gemachten Zusammenhänge in bezug auf die Nichtberücksichtigung des Fachschätzers als Architekt und des Konkurses seiner Unternehmung am 25. April 2001 waren daher dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einsprache bzw. des Einspracheaugenscheins bekannt. Er führt zwar aus, er habe erst im Lauf des Jahres 2002 Kenntnis vom Konkurs erhalten.