Rechtsmittel die Frage aufzuwerfen, ob allenfalls eine Rechtsverletzung vorliegt. Es ist vielmehr zu begründen, weshalb aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts eine bestimmte Rechtsnorm zur Anwendung gelangt oder nicht bzw. unrichtig angewendet wurde. Der Beschwerdeführer rügte im wesentlichen, der Fachschätzer habe als privater Gutachter nicht dieselben Bewertungen vorgenommen wie als behördlich beauftragter Schätzer. Selbst wenn darin eine Rüge zu erblicken ist, der Fachschätzer hätte in den Ausstand treten müssen, und diese Rüge am Augenschein explizit wiederholt wurde, so kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, sie sei verwirkt.