Abgesehen davon, dass Art. 8 VRP nicht den Ausstand, sondern die Beteiligung von natürlichen und juristischen Personen an einem Verwaltungsverfahren regelt, erscheint es fraglich, ob mit diesen Ausführungen sinngemäss ein Ausstandsgrund geltend gemacht wurde, wie dies die Vor-instanz annahm. Es genügt jedenfalls nicht, in einem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte