Bei der Privatschätzung sei der Schätzer auf einen Verkehrswert von Fr. 774'000.-- gelangt. Es sei höchst merkwürdig, dass derselbe Schätzer plötzlich nicht mehr die gleichen Gewichtungen mache, die er im Privatgutachten angestellt habe und die mit den früheren amtlichen Schatzungen übereingestimmt hätten. Es stelle sich hier die Frage, ob der Tatbestand von Art. 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz erfüllt sei.