In der Rekursschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er habe der früheren Schätzung vom 18. November 1999 vertrauen dürfen, da sie nicht wesentlich von jener von 1993 abgewichen sei. Dieses Vertrauen sei insofern bestätigt worden, als er am 3. November 1999 eine private Schätzung habe erstellen lassen, und zwar beim gleichen Schätzer, der die Schätzungen vom August 2001 und Oktober 2002 erstellt habe. Bei der Privatschätzung sei der Schätzer auf einen Verkehrswert von Fr. 774'000.-- gelangt.