Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP haben Behördemitglieder, Beamte, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 7 Abs. 1 lit. a und b VRP genannten Gründen befangen erscheinen. Nach der Rechtsprechung verwirkt den Anspruch auf Anrufung eines Ausstandsgrundes, wer einen Richter, Beamten oder gerichtlichen Experten nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt oder diesen fortführt (BGE 126 III 249; VerwGE vom 11. Dezember 2003 i.S. ARGE P.).