Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdeergänzung vom 12. September 2003 beantragt der Beschwerdeführer, eventualiter sei der Verkehrswert auf Fr. 741'000.-- festzusetzen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Auch das kantonale Steueramt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen der Beteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher dargelegt und gewürdigt.