Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen unter Vorgabe einer rechtsstaatlich genügenden und objektiv nachvollziehbaren Berechnungsmethodik und des Mindestprotokollierungsumfanges für die Berechnung des Steuerwertes, der mit der Neuschätzung zu betrauende Fachdienst für Grundstückschätzung sei nur mit Mitgliedern zu besetzen, die nicht bereits an der Schätzung der Liegenschaft seit dem 16. August 2001 mitgewirkt hätten und der mit der Neuschätzung zu betrauende Fachdienst sei mit einem Fachexperten zu bestücken, der ausgewiesene Kenntnisse über den Liegenschaftenmarkt in vergleichbarer Lage habe, unter Kosten- und