{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-159_2004-04-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4468&type=1563347022&cHash=d9a647a9c0473707cd08063d051ec5ff", "Checksum": "0c082a159f4b539429f62dcd6840a303"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückschätzung, Rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 GGS (sGS 814.1), Art. 8 und 9 VGS (sGS 814.11). Wird eine reformatio in peius ziffernmässig genau eröffnet, so stellt eine darüber hinaus gehende Schlechterstellung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. - Die an einem Augenschein festgestellten tatsächlichen Verhältnisse sind namentlich dann in einem separaten Augenscheinprotokoll festzuhalten, wenn der Augenschein lediglich von einer Delegation des Gerichts durchgeführt wurde. - Für die Schätzung der Steuerwerte sind die in einem gesonderten Verfahren ermittelten Gebäudeversicherungswerte nicht bindend. Die im Kanton St. Gallen angewendete Methode für die Schätzung der Steuerwerte beruht auf anerkannten und praktikablen Regeln. Für die Festlegung der Altersentwertung gibt das Schätzerhandbuch Richtlinien vor, die anhand des gegebenen Unterhaltszustands zu konkretisieren sind. Bei der Anwendung der Lageklassenmethode auf überbaute Grundstücke ist die Bewertung des Bodens als Gesamtbewertung aufzufassen, während der Wert pro m2 wenig Bedeutung hat. Dabei kann der Exklusivität der Lage und der grosszügigen Umgebung mit der Einstufung in eine vergleichsweise hohe Lageklasse Rechnung getragen werden. Die Kapitalisierung des Mietwerts zur Feststellung des Ertragswerts hat nicht nur den aktuellen, seit längerer Zeit relativ tiefen Hypothekarzinsen Rechnung zu tragen, sondern auch einem auf die Lebensdauer des Gebäudes abgestimmten Abschreibungssatz (Verwaltungsgericht, B 2003/159)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:17", "Checksum": "58e27572348a5d86aed22ce3aa1442f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159\nRegeste:\nGrundstückschätzung, Rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 GGS (sGS 814.1), Art. 8 und 9 VGS (sGS 814.11). Wird eine reformatio in peius ziffernmässig genau eröffnet, so stellt eine darüber hinaus gehende Schlechterstellung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. - Die an einem Augenschein festgestellten tatsächlichen Verhältnisse sind namentlich dann in einem separaten Augenscheinprotokoll festzuhalten, wenn der Augenschein lediglich von einer Delegation des Gerichts durchgeführt wurde. - Für die Schätzung der Steuerwerte sind die in einem gesonderten Verfahren ermittelten Gebäudeversicherungswerte nicht bindend. Die im Kanton St. Gallen angewendete Methode für die Schätzung der Steuerwerte beruht auf anerkannten und praktikablen Regeln. Für die Festlegung der Altersentwertung gibt das Schätzerhandbuch Richtlinien vor, die anhand des gegebenen Unterhaltszustands zu konkretisieren sind. Bei der Anwendung der Lageklassenmethode auf überbaute Grundstücke ist die Bewertung des Bodens als Gesamtbewertung aufzufassen, während der Wert pro m2 wenig Bedeutung hat. Dabei kann der Exklusivität der Lage und der grosszügigen Umgebung mit der Einstufung in eine vergleichsweise hohe Lageklasse Rechnung getragen werden. Die Kapitalisierung des Mietwerts zur Feststellung des Ertragswerts hat nicht nur den aktuellen, seit längerer Zeit relativ tiefen Hypothekarzinsen Rechnung zu tragen, sondern auch einem auf die Lebensdauer des Gebäudes abgestimmten Abschreibungssatz (Verwaltungsgericht, B 2003/159).\n\nNach Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP haben Behördemitglieder, Beamte, öffentliche Angestellte\nund amtlich bestellte Sachverständige in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen\nals den in Art. 7 Abs. 1 lit. a und b VRP genannten Gründen befangen erscheinen. Nach\nder Rechtsprechung verwirkt den Anspruch auf Anrufung eines Ausstandsgrundes, wer\neinen Richter, Beamten oder gerichtlichen Experten nicht unverzüglich ablehnt, sobald\ner vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den\nProzess einlässt oder diesen fortführt (BGE 126 III 249; VerwGE vom 11. Dezember\n2003 i.S. ARGE P.).\n\nIn der Rekursschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er habe der früheren Schätzung\nvom 18. November 1999 vertrauen dürfen, da sie nicht wesentlich von jener von 1993\nabgewichen sei. Dieses Vertrauen sei insofern bestätigt worden, als er am 3. November\n1999 eine private Schätzung habe erstellen lassen, und zwar beim gleichen Schätzer,\nder die Schätzungen vom August 2001 und Oktober 2002 erstellt habe. Bei der\nPrivatschätzung sei der Schätzer auf einen Verkehrswert von Fr. 774'000.-- gelangt. Es\nsei höchst merkwürdig, dass derselbe Schätzer plötzlich nicht mehr die gleichen\nGewichtungen mache, die er im Privatgutachten angestellt habe und die mit den\nfrüheren amtlichen Schatzungen übereingestimmt hätten. Es stelle sich hier die Frage,\nob der Tatbestand von Art. 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz erfüllt sei.\n\nAbgesehen davon, dass Art. 8 VRP nicht den Ausstand, sondern die Beteiligung von\nnatürlichen und juristischen Personen an einem Verwaltungsverfahren regelt, erscheint\nes fraglich, ob mit diesen Ausführungen sinngemäss ein Ausstandsgrund geltend\ngemacht wurde, wie dies die Vor-instanz annahm. Es genügt jedenfalls nicht, in einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsmittel die Frage aufzuwerfen, ob allenfalls eine Rechtsverletzung vorliegt. Es ist\nvielmehr zu begründen, weshalb aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts eine\nbestimmte Rechtsnorm zur Anwendung gelangt oder nicht bzw. unrichtig angewendet\nwurde. Der Beschwerdeführer rügte im wesentlichen, der Fachschätzer habe als\nprivater Gutachter nicht dieselben Bewertungen vorgenommen wie als behördlich\nbeauftragter Schätzer. Selbst wenn darin eine Rüge zu erblicken ist, der Fachschätzer\nhätte in den Ausstand treten müssen, und diese Rüge am Augenschein explizit\nwiederholt wurde, so kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, sie sei verwirkt. Der\nSchätzer nahm im Einspracheverfahren am Augenschein teil. Dieser fand am 30.\nAugust 2002 statt. Die in der Beschwerde geltend gemachten Zusammenhänge in\nbezug auf die Nichtberücksichtigung des Fachschätzers als Architekt und des\nKonkurses seiner Unternehmung am 25. April 2001 waren daher dem\nBeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einsprache bzw. des Einspracheaugenscheins\nbekannt. Er führt zwar aus, er habe erst im Lauf des Jahres 2002 Kenntnis vom\nKonkurs erhalten. Konkurse werden indes in amtlichen Publikationen veröffentlicht, und\nder Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe erst nach dem Zeitpunkt des\nEinspracheaugenscheins vom Konkurs Kenntnis erlangt. Unter diesen Umständen ging\ndie Vorinstanz zu Recht davon aus, die Rüge des Ausstands sei verwirkt.\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt im weiteren eine formelle Rechtsverweigerung. Die\nVorinstanz habe den Neu- und den Zeitwert des Wohnhauses nicht geprüft. Sowohl sie\nals auch die Schätzungsbehörde hätten ausgeführt, dass auf die Beanstandung der\nVersicherungswerte im Steuerverfahren nicht mehr eingetreten werden müsse, wenn\nnicht im Versicherungsverfahren (gemeint wohl: Verfahren betr. Schätzung der\nGebäudeversicherungswerte) die Versicherungswerte im Sinne von Art. 8 des Gesetzes\nüber die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1, abgekürzt GGS)\nangefochten worden seien.\n\nDie Vorinstanz erwog, die Gabelung des Rechtsmittelweges bei der Ueberprüfung von\nSteuerwerten einerseits und von Versicherungswerten anderseits werde durch die in\nArt. 8 GGS vorgeschriebene separate Eröffnung der Werte durch verschiedene\nBehörden vorgegeben. Indem die Schätzungsbehörde Neu- und Zeitwert des\nGebäudes, gegen welche sich der Beschwerdeführer nicht im dafür vorgesehenen\nVerfahren gewandt habe, nicht überprüft habe, habe sie sich an die gesetzliche\n\n"}