{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-159_2004-04-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4468&type=1563347022&cHash=d9a647a9c0473707cd08063d051ec5ff", "Checksum": "0c082a159f4b539429f62dcd6840a303"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückschätzung, Rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 GGS (sGS 814.1), Art. 8 und 9 VGS (sGS 814.11). Wird eine reformatio in peius ziffernmässig genau eröffnet, so stellt eine darüber hinaus gehende Schlechterstellung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. - Die an einem Augenschein festgestellten tatsächlichen Verhältnisse sind namentlich dann in einem separaten Augenscheinprotokoll festzuhalten, wenn der Augenschein lediglich von einer Delegation des Gerichts durchgeführt wurde. - Für die Schätzung der Steuerwerte sind die in einem gesonderten Verfahren ermittelten Gebäudeversicherungswerte nicht bindend. Die im Kanton St. Gallen angewendete Methode für die Schätzung der Steuerwerte beruht auf anerkannten und praktikablen Regeln. Für die Festlegung der Altersentwertung gibt das Schätzerhandbuch Richtlinien vor, die anhand des gegebenen Unterhaltszustands zu konkretisieren sind. Bei der Anwendung der Lageklassenmethode auf überbaute Grundstücke ist die Bewertung des Bodens als Gesamtbewertung aufzufassen, während der Wert pro m2 wenig Bedeutung hat. Dabei kann der Exklusivität der Lage und der grosszügigen Umgebung mit der Einstufung in eine vergleichsweise hohe Lageklasse Rechnung getragen werden. Die Kapitalisierung des Mietwerts zur Feststellung des Ertragswerts hat nicht nur den aktuellen, seit längerer Zeit relativ tiefen Hypothekarzinsen Rechnung zu tragen, sondern auch einem auf die Lebensdauer des Gebäudes abgestimmten Abschreibungssatz (Verwaltungsgericht, B 2003/159)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:17", "Checksum": "58e27572348a5d86aed22ce3aa1442f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.04.2004 B 2003/159\nRegeste:\nGrundstückschätzung, Rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 GGS (sGS 814.1), Art. 8 und 9 VGS (sGS 814.11). Wird eine reformatio in peius ziffernmässig genau eröffnet, so stellt eine darüber hinaus gehende Schlechterstellung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. - Die an einem Augenschein festgestellten tatsächlichen Verhältnisse sind namentlich dann in einem separaten Augenscheinprotokoll festzuhalten, wenn der Augenschein lediglich von einer Delegation des Gerichts durchgeführt wurde. - Für die Schätzung der Steuerwerte sind die in einem gesonderten Verfahren ermittelten Gebäudeversicherungswerte nicht bindend. Die im Kanton St. Gallen angewendete Methode für die Schätzung der Steuerwerte beruht auf anerkannten und praktikablen Regeln. Für die Festlegung der Altersentwertung gibt das Schätzerhandbuch Richtlinien vor, die anhand des gegebenen Unterhaltszustands zu konkretisieren sind. Bei der Anwendung der Lageklassenmethode auf überbaute Grundstücke ist die Bewertung des Bodens als Gesamtbewertung aufzufassen, während der Wert pro m2 wenig Bedeutung hat. Dabei kann der Exklusivität der Lage und der grosszügigen Umgebung mit der Einstufung in eine vergleichsweise hohe Lageklasse Rechnung getragen werden. Die Kapitalisierung des Mietwerts zur Feststellung des Ertragswerts hat nicht nur den aktuellen, seit längerer Zeit relativ tiefen Hypothekarzinsen Rechnung zu tragen, sondern auch einem auf die Lebensdauer des Gebäudes abgestimmten Abschreibungssatz (Verwaltungsgericht, B 2003/159).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/159\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 01.04.2004\nEntscheiddatum: 01.04.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 01.04.2004\nGrundstückschätzung, Rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8\nGGS (sGS 814.1), Art. 8 und 9 VGS (sGS 814.11). 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Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nP.B.\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,\n\nAbteilung II/2, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,\n\nlic. iur. Hubert Hofmann,\n\nbetreffend\n\nSchätzung der Grundstückswerte\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ P.B. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx an der -strasse in Y. Das Grundstück\nbesteht aus dem Wohnhaus Vers.-Nr. xxx sowie 1'570 m2 Gebäudegrundfläche und\nUmschwung. Es war 1999 mit einem Verkehrswert von Fr. 728'000.-- geschätzt\nworden. Nach einer Erweiterung des Wohnhauses wurde das Grundstück am 16.\nAugust 2001 im Rahmen einer Zwischenrevision neu geschätzt. Dabei wurde der\nMietwert auf Fr. 41'820.-- und der Verkehrswert auf Fr. 1'200'000.-- festgelegt. Das\nGemeindesteueramt Y. eröffnete diese Steuerwerte mit Verfügung vom 7. September\n2001 dem Eigentümer. Dagegen erhob dieser mit Eingaben vom 4. Oktober und 17.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNovember 2001 Einsprache. Das kantonale Steueramt hiess diese mit Entscheid vom\n22. Oktober 2002 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und setzte den Mietwert auf\nFr. 39'870.-- und den Verkehrswert auf Fr. 1'050'000.-- fest.\n\nB./ Mit Eingabe vom 22. November 2002 erhob P.P. Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 22.\nOktober 2002 sei aufzuheben und der steuerbare Verkehrswert sei nach der\nErtragswertmethodik zu berechnen und auf Fr. 570'000.-- festzusetzen, eventualiter sei\ner nach der Lageklassenmethode zu berechnen und auf Fr. 730'000.-- festzusetzen,\nsubeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Vorgabe\neiner rechtsstaatlich genügenden und objektiv nachvollziehbaren\nBerechnungsmethodik und des Mindestprotokollierungsumfangs für die Berechnung\ndes Steuerwertes, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n"}