2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin, 9000 St. Gallen) – die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte