© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein zureichender Anlass für das Verwaltungsgericht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Eine Rückkehr nach einem Aufenthalt von knapp dreieinhalb Jahren in der Schweiz in den Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend verbrachte, erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als zumutbar und nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.