Falls es zuträfe, dass der Vater der Ehefrau das eheliche Zusammenleben verunmöglicht, wäre es Sache des Beschwerdeführers, gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte in die Wege zu leiten; dies ist jedoch gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung lässt sich angesichts der Umstände nicht als Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens qualifizieren. Wenn die Umstände, welche zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führten, von der Verwaltung nicht als ausreichender Grund für den Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angesehen wurden, so besteht