Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, das Vorliegen eines Härtefalles sei nicht ersichtlich. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Vater die Tochter unter Druck gesetzt hat, vermag dies im vorliegenden Fall nichts daran zu ändern, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird und der Beschwerdeführer keine hinreichenden Bestrebungen zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft machte. Im übrigen blieb die Ehe kinderlos.