Der Beschwerdeführer weilt seit dem 7. November 2000 und damit erst relativ kurze Zeit in der Schweiz. Er wuchs in seinem Heimatstaat auf und verbrachte dort seine gesamte Kindheit und Jugend bis zum 21. Altersjahr. Die Verhältnisse im Heimatstaat sind ihm damit vertraut. Auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen keine Gründe, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen. Die Arbeitgeberin hält zwar fest, sie habe den Beschwerdeführer vor rund zwei Jahren eingestellt im Wissen, dass er verheiratet sei und in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung leben und arbeiten dürfe. Inzwischen sei er auf diversen Maschinen eingearbeitet und speziell ausgebildet worden.