Ohnehin wäre der Wille eines Ehegatten, die Gemeinschaft wieder aufzunehmen, für sich allein nicht geeignet, den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Wenn die Ehefrau dem Beschwerdeführer ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und seit längerem keine Anstalten mehr trifft, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, so weist dies vielmehr darauf hin, dass sie kein Interesse an der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft hat. Zudem ist das Scheidungsverfahren nach wie vor hängig. Die Einreichung eines Scheidungsbegehrens bildet ein deutliches Indiz, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zustande kommt.