Jedenfalls steht fest, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer im September 2002 verliess und seither nicht zu ihm zurückgekehrt ist und dass vom Beschwerdeführer selbst keinerlei Bemühungen zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bzw. zum Ausfindigmachen des Aufenthaltsortes der Ehefrau namhaft gemacht wurden. Seine Vorbringen, wonach seine Ehefrau den Wunsch habe, zu ihm zurückzukehren, steht mit den anderslautenden schriftlichen Vermerken der Ehefrau gegenüber dem Ausländeramt klar im Widerspruch. Ohnehin wäre der Wille eines Ehegatten, die Gemeinschaft wieder aufzunehmen, für sich allein nicht geeignet, den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen.