Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht wieder aufgenommen wird. Ob die Darstellung des Beschwerdeführers letztlich zutrifft, kann offenbleiben. Jedenfalls steht fest, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer im September 2002 verliess und seither nicht zu ihm zurückgekehrt ist und dass vom Beschwerdeführer selbst keinerlei Bemühungen zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bzw. zum Ausfindigmachen des Aufenthaltsortes der Ehefrau namhaft gemacht wurden.