Insbesondere ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eigene und intensive Nachforschungen zum Verbleib seiner Ehefrau anstellte. Diesbezüglich werden aber in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer erklärt lediglich kurz und lapidar, er sei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte