Insbesondere ist seine Behauptung wenig überzeugend, der Vater der Ehefrau habe diese aus der Klinik mit in die Ferien genommen und er, der Beschwerdeführer, wisse nicht, wo sich seine Ehefrau aufhalte. Namentlich macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen über eigene Bemühungen, den Aufenthaltsort seiner Ehefrau in Erfahrung zu bringen. Ein Ehemann, der am weiteren Zusammenleben mit der Ehefrau interessiert ist, dürfte eine solche Entführung durch den Schwiegervater kaum tatenlos hinnehmen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eigene und intensive Nachforschungen zum Verbleib seiner Ehefrau anstellte.