Da der derzeitige Aufenthaltsort der Ehefrau unbekannt ist, rechtfertigt es sich allerdings nicht, deren Krankengeschichte zu edieren. Wie erwähnt, ist die Krankheit an sich unbestritten. Ausschlaggebend ist nicht die Krankheit als solche, sondern die objektive Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft seit längerem nicht mehr besteht und zudem seitens des Beschwerdeführers keine wesentlichen Anstrengungen ersichtlich sind, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Insbesondere ist seine Behauptung wenig überzeugend, der Vater der Ehefrau habe diese aus der Klinik mit in die Ferien genommen und er, der Beschwerdeführer, wisse nicht, wo sich seine Ehefrau aufhalte.