Die Ehefrau äusserte gegenüber dem Ausländeramt schriftlich, sie wolle sich scheiden lassen und beabsichtige nicht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Bemühungen, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, sind nicht überzeugend. Er behauptet im wesentlichen, die Ehefrau sei mehrmals aus der Klinik entwichen, zu ihm gekommen und habe ihm erklärt, sie wolle bei ihm bleiben. Als Beweis beruft er sich auf die Krankengeschichte seit dem Klinikeintritt am 31. Januar 2003. Da der derzeitige Aufenthaltsort der Ehefrau unbekannt ist, rechtfertigt es sich allerdings nicht, deren Krankengeschichte zu edieren.