Im Arztzeugnis von Dr. S. vom 15. März 2002 wird festgehalten, ihr Gesundheitszustand erfordere seit März 2002 die ständige Anwesenheit einer anderen Person. Wenn es zuträfe, dass die Ehefrau den Wohnsitz allein aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen der notwendigen dauernden Anwesenheit einer anderen Person wechselte, so wäre in diesem Fall bei einer intakten ehelichen Beziehung kein Grund ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nicht ebenfalls an den neuen Ort hätte umziehen können; dies umso weniger, als in jenem Zeitpunkt nicht von einer kurzfristigen Krankheit ausgegangen werden konnte.