sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erst im November 2002 erfolgte. Die Ehefrau hat somit den gemeinsamen Haushalt noch vor Beginn des Klinikaufenthalts verlassen. Im Arztzeugnis von Dr. S. vom 15. März 2002 wird festgehalten, ihr Gesundheitszustand erfordere seit März 2002 die ständige Anwesenheit einer anderen Person.