Sie stehe unter dem Druck ihres Vaters. Er sei nach wie vor bereit, die Ehe wieder aufzunehmen, sobald seine Ehefrau nicht mehr unter diesem Druck stehe. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im März 2003, als die Ehefrau hospitalisiert gewesen sei, stelle eine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK dar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt in ihrem Schreiben vom 13. November 2002 fest, sie lebe seit zwei Monaten nicht mehr mit ihrem Gatten zusammen. Den Akten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte