Zwar sind die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führten, nach den Richtlinien des Bundesamts für Einwanderung, Integration und Auswanderung zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass die Ehegattin relativ kurze Zeit nach der Heirat eine Scheidungsklage einreicht und ihren Gatten verlässt, vermag jedoch keinen Anspruch des verlassenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen.