Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Ehefrau leide an einer psychischen Krankheit und sie habe ihn auf Druck und Betreiben ihres Vaters verlassen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass beim Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in der Regel nicht als ausschlaggebend betrachtet wird, wer die Hauptverantwortung für das Scheitern der Ehe bzw. für die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft trägt (GVP 1998 Nr. 22). Zwar sind die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führten, nach den Richtlinien des Bundesamts für Einwanderung, Integration und Auswanderung zu berücksichtigen.