Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist. Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 22). Die Bewilligung des Beschwerdeführers lief am 6. November 2003 ab. Gegenstand des Verfahrens kann daher nur die Verlängerung bzw. Erteilung der Bewilligung sein.