Als massgebend werden dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad beachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ist nach den Weisungen ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Bewilligung erschlichen wurde, ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.