Dauerte die eheliche Gemeinschaft wie im vorliegenden Fall nur kurze Zeit, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel ein Widerruf der Bewilligung auch verhältnismässig (vgl. GVP 1998 Nr. 22). Nach den Weisungen des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Ziff. 654) kann die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen auch nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Als massgebend werden dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad beachtet.