Rahmen des Familiennachzugs, weil er sich mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet hatte. Der Verbleib bei der Ehegattin bzw. der Bestand der ehelichen Gemeinschaft war somit Bedingung für den Aufenthalt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben, weshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr besteht. Unter diesen Umständen steht ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt ist.