b) Nach der gesetzlichen Ordnung setzt somit der Rechtsanspruch des Ehegatten einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung voraus, dass die eheliche Gemeinschaft gelebt wird (vgl. BGE 123 I 26). Diese Voraussetzung besteht im vorliegenden Fall nicht mehr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verliess im September 2002 die eheliche Wohnung und lebt seither getrennt vom Beschwerdeführer. Dieser erhielt die Aufenthaltsbewilligung im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte