Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; abgekürzt EMRK) garantiert den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz hat, die in der Schweiz bleiben wollen; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Soweit deshalb eine intakte familiäre Beziehung im beschriebenen Sinn besteht und tatsächlich gelebt wird, ist das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt. In solchen Fällen bildet Art.