Sie sei in seiner Wohnung erschienen und habe erklärt, sie wolle dort bleiben. Derzeit habe ihr Vater sie aus der Klinik mit in die Ferien genommen und seither sei ihm nicht mehr bekannt, wo sich seine Ehefrau aufhalte. Er sei nach wie vor bereit, die Ehe unverzüglich aufzunehmen, sobald seine Ehefrau aus dem Druck ihres Vaters befreit werde. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: