B./ Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erhob der Betroffene Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 8. August 2003 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben vom 26. August und 16. Oktober 2003 erhob H.J. durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 8. August 2003 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, seine Ehefrau leide an einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte