{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-154_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4466&type=1563347022&cHash=6c4573185dbb5c473f3c235cff5c355d", "Checksum": "1c6d8b8a6641ccface2595dcdfba7fb4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:37", "Checksum": "0fb7917057f97f983a9d0c1b0554a279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154).\n\nArt. 1 lit. a ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen\nund der ausländischen Wohnbevölkerung. Wie der Name der Verordnung zum\nAusdruck bringt, verlangt dies angesichts des ständigen Ansteigens des Anteils der\nausländischen Wohnbevölkerung eine restriktive Praxis bei der Erteilung von\nAufenthaltsbewilligungen.\n\nDer Beschwerdeführer weilt seit dem 7. November 2000 und damit erst relativ kurze\nZeit in der Schweiz. Er wuchs in seinem Heimatstaat auf und verbrachte dort seine\ngesamte Kindheit und Jugend bis zum 21. Altersjahr. Die Verhältnisse im Heimatstaat\nsind ihm damit vertraut. Auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen keine Gründe, die\neine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen. Die Arbeitgeberin hält zwar\nfest, sie habe den Beschwerdeführer vor rund zwei Jahren eingestellt im Wissen, dass\ner verheiratet sei und in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung leben und\narbeiten dürfe. Inzwischen sei er auf diversen Maschinen eingearbeitet und speziell\nausgebildet worden. Sie schätze ihn als ruhigen und pflichtbewussten Mitarbeiter.\nAufgrund der Funktion als Hilfsarbeiter bzw. Maschinenführer besteht jedoch kein\nGrund zur Annahme, dass für eine solche Tätigkeit keine andere Arbeitskraft gefunden\nwerden kann.\n\nDie Vorinstanz stellte zu Recht fest, das Vorliegen eines Härtefalles sei nicht ersichtlich.\nSelbst wenn es zutreffen sollte, dass der Vater die Tochter unter Druck gesetzt hat,\nvermag dies im vorliegenden Fall nichts daran zu ändern, dass die eheliche\nGemeinschaft nicht mehr gelebt wird und der Beschwerdeführer keine hinreichenden\nBestrebungen zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft machte. Im übrigen\nblieb die Ehe kinderlos.\n\nFalls es zuträfe, dass der Vater der Ehefrau das eheliche Zusammenleben\nverunmöglicht, wäre es Sache des Beschwerdeführers, gegebenenfalls entsprechende\nrechtliche Schritte in die Wege zu leiten; dies ist jedoch gemäss den Darlegungen des\nBeschwerdeführers nicht geschehen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung lässt\nsich angesichts der Umstände nicht als Missbrauch oder Überschreitung des\nErmessens qualifizieren. Wenn die Umstände, welche zur Auflösung der ehelichen\nGemeinschaft führten, von der Verwaltung nicht als ausreichender Grund für den\nVerzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angesehen wurden, so besteht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkein zureichender Anlass für das Verwaltungsgericht, in das Ermessen der Verwaltung\neinzugreifen. Eine Rückkehr nach einem Aufenthalt von knapp dreieinhalb Jahren in der\nSchweiz in den Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und\nJugend verbrachte, erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als zumutbar und\nnicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden.\n\ne) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLisa Etter-Steinlin, 9000 St. Gallen)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}