{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-154_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4466&type=1563347022&cHash=6c4573185dbb5c473f3c235cff5c355d", "Checksum": "1c6d8b8a6641ccface2595dcdfba7fb4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:37", "Checksum": "0fb7917057f97f983a9d0c1b0554a279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154).\n\nsind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Auflösung der ehelichen\nGemeinschaft erst im November 2002 erfolgte. Die Ehefrau hat somit den\ngemeinsamen Haushalt noch vor Beginn des Klinikaufenthalts verlassen. Im\nArztzeugnis von Dr. S. vom 15. März 2002 wird festgehalten, ihr Gesundheitszustand\nerfordere seit März 2002 die ständige Anwesenheit einer anderen Person. Wenn es\nzuträfe, dass die Ehefrau den Wohnsitz allein aus gesundheitlichen Gründen bzw.\nwegen der notwendigen dauernden Anwesenheit einer anderen Person wechselte, so\nwäre in diesem Fall bei einer intakten ehelichen Beziehung kein Grund ersichtlich,\nwieso der Beschwerdeführer nicht ebenfalls an den neuen Ort hätte umziehen können;\ndies umso weniger, als in jenem Zeitpunkt nicht von einer kurzfristigen Krankheit\nausgegangen werden konnte.\n\nDie Ehefrau äusserte gegenüber dem Ausländeramt schriftlich, sie wolle sich scheiden\nlassen und beabsichtige nicht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die\nVorbringen des Beschwerdeführers über seine Bemühungen, die eheliche\nGemeinschaft wieder herzustellen, sind nicht überzeugend. Er behauptet im\nwesentlichen, die Ehefrau sei mehrmals aus der Klinik entwichen, zu ihm gekommen\nund habe ihm erklärt, sie wolle bei ihm bleiben. Als Beweis beruft er sich auf die\nKrankengeschichte seit dem Klinikeintritt am 31. Januar 2003. Da der derzeitige\nAufenthaltsort der Ehefrau unbekannt ist, rechtfertigt es sich allerdings nicht, deren\nKrankengeschichte zu edieren. Wie erwähnt, ist die Krankheit an sich unbestritten.\nAusschlaggebend ist nicht die Krankheit als solche, sondern die objektive Tatsache,\ndass die eheliche Gemeinschaft seit längerem nicht mehr besteht und zudem seitens\ndes Beschwerdeführers keine wesentlichen Anstrengungen ersichtlich sind, die\neheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Insbesondere ist seine Behauptung wenig\nüberzeugend, der Vater der Ehefrau habe diese aus der Klinik mit in die Ferien\ngenommen und er, der Beschwerdeführer, wisse nicht, wo sich seine Ehefrau aufhalte.\nNamentlich macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen über eigene\nBemühungen, den Aufenthaltsort seiner Ehefrau in Erfahrung zu bringen. Ein Ehemann,\nder am weiteren Zusammenleben mit der Ehefrau interessiert ist, dürfte eine solche\nEntführung durch den Schwiegervater kaum tatenlos hinnehmen. Insbesondere ist zu\nerwarten, dass der Beschwerdeführer eigene und intensive Nachforschungen zum\nVerbleib seiner Ehefrau anstellte. Diesbezüglich werden aber in der Beschwerde keine\nAusführungen gemacht. Der Beschwerdeführer erklärt lediglich kurz und lapidar, er sei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach wie vor bereit, die Ehe unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald seine Ehefrau\naus dem Druck ihres Vaters befreit werde. Seine weiteren Ausführungen sind ebenfalls\nvage. So hält er lediglich fest, der Schwiegervater habe seine Frau \"eines Tages\" aus\nder Klinik mit in die Ferien genommen. In welchem Zeitraum dies geschah, legt er nicht\ndar. Er äussert sich auch nicht genauer, ob er allenfalls beim Schwiegervater\nNachforschungen über den Verbleib der Ehefrau machte. Die Vorbringen des\nBeschwerdeführers bringen zum Ausdruck, dass er mit einer gewissen Gleichgültigkeit\nauf die angeblichen Versuche des Schwiegervaters reagierte, die Ehefrau unter Druck\nzu setzen.\n\nUnter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die\neheliche Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht wieder aufgenommen\nwird. Ob die Darstellung des Beschwerdeführers letztlich zutrifft, kann offenbleiben.\nJedenfalls steht fest, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer im September 2002\nverliess und seither nicht zu ihm zurückgekehrt ist und dass vom Beschwerdeführer\nselbst keinerlei Bemühungen zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bzw.\nzum Ausfindigmachen des Aufenthaltsortes der Ehefrau namhaft gemacht wurden.\nSeine Vorbringen, wonach seine Ehefrau den Wunsch habe, zu ihm zurückzukehren,\nsteht mit den anderslautenden schriftlichen Vermerken der Ehefrau gegenüber dem\nAusländeramt klar im Widerspruch. Ohnehin wäre der Wille eines Ehegatten, die\nGemeinschaft wieder aufzunehmen, für sich allein nicht geeignet, den Anspruch auf\neine Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Wenn die Ehefrau dem Beschwerdeführer\nihren Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und seit längerem keine Anstalten mehr trifft, mit\ndem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, so weist dies vielmehr darauf hin, dass\nsie kein Interesse an der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft hat. Zudem ist\ndas Scheidungsverfahren nach wie vor hängig. Die Einreichung eines\nScheidungsbegehrens bildet ein deutliches Indiz, dass die Wiederaufnahme der\nehelichen Gemeinschaft nicht mehr zustande kommt.\n\nd) Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem\nAufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der\nAufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 22.\nJanuar 2002 i.S. N.O. und vom 20. August 2002 i.S. D.S.). Die Verordnung des\nBundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) bezweckt nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}