{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-154_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4466&type=1563347022&cHash=6c4573185dbb5c473f3c235cff5c355d", "Checksum": "1c6d8b8a6641ccface2595dcdfba7fb4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:37", "Checksum": "0fb7917057f97f983a9d0c1b0554a279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Ehefrau leide an einer\npsychischen Krankheit und sie habe ihn auf Druck und Betreiben ihres Vaters\nverlassen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass beim Entscheid über die Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in der Regel\nnicht als ausschlaggebend betrachtet wird, wer die Hauptverantwortung für das\nScheitern der Ehe bzw. für die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft trägt (GVP\n1998 Nr. 22). Zwar sind die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft\nführten, nach den Richtlinien des Bundesamts für Einwanderung, Integration und\nAuswanderung zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass die Ehegattin relativ kurze\nZeit nach der Heirat eine Scheidungsklage einreicht und ihren Gatten verlässt, vermag\njedoch keinen Anspruch des verlassenen Ehegatten auf Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung zu begründen.\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Ehefrau seit längerer Zeit an einer\npsychischen Krankheit leidet. Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse war die\nEhefrau des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2001 bis 26. August 2001 gänzlich\nund anschliessend bis 15. Oktober 2001 zur Hälfte arbeitsunfähig. Vom 10. Dezember\n2001 bis 19. Dezember 2001 und vom 16. Februar 2002 war sie wiederum gänzlich\narbeitsunfähig. Am 15. März 2002 bescheinigte Dr. med. S., Spezialarzt für Psychiatrie\nund Psychotherapie, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem schweren\npsychotischen Zustand mit intensiven Angstsymptomen befinde und deswegen auf die\nständige Anwesenheit einer anderen Person angewiesen sei. Es sei nicht\nvorherzusehen, wie lange dieser Zustand anhalten werde. Mit ärztlichem Zeugnis vom\n31. Januar 2003 bestätigte die Kantonale Psychiatrische Klinik Wil, dass die Ehefrau\ndes Beschwerdeführers seit dem 30. Januar 2003 dort hospitalisiert und zu 100%\narbeitsunfähig sei.\n\nAuf Anfrage des Ausländeramtes vom 13. November 2002 teilte die Ehefrau des\nBeschwerdeführers mit, sie lebe seit zwei Monaten nicht mehr mit ihrem Gatten\nzusammen. Sie gedenke, die Ehegemeinschaft nicht wieder aufzunehmen. Sie wolle\nsich scheiden lassen. Am 9. Dezember 2002 reichte sie die Scheidungsklage ein und\nbeantragte die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er würde gerne weiterhin mit seiner Frau\nzusammenleben; dies werde ihm jedoch durch die Schwiegervater-Tochter Beziehung\nverunmöglicht. Er führt aus, seine Ehefrau habe sich in einem schweren psychotischen\nZustand mit Angstsymptomen befunden. Auf Druck ihres Vaters habe sie sich\ngezwungen gesehen, einen neuen Wohnsitz zu begründen. Seit dem 27. August 2002\nhabe ihr der Vater verboten, einen verabredeten Arzttermin bei Dr. Sauer\nwahrzunehmen. Im weiteren habe sie die medizinische Behandlung abgebrochen. Seit\ndem erwähnten Datum habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Auf Druck\ndes Vaters habe sie ihn dann im November 2002 verlassen. Aus diesen Gründen könne\nnicht von einem eigentlichen Willen der Ehefrau gesprochen werden. Diese sei\naufgrund ihres psychiatrischen Zustandes zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen,\neinen entsprechenden Entscheid aus freiem Willen zu fällen. Im April 2003 habe sie die\nPsychiatrische Klinik ohne ärztliche Einwilligung verlassen, sei in seiner Wohnung\nerschienen und habe dort bleiben wollen. Sie habe ihm erklärt, dass sie von der\nBeeinflussung des Vaters wegkommen wolle und dass sie mit ihm nicht leben könne,\nweil der Vater dies verhindere. Nachdem er erfahren habe, dass seine Ehefrau aus der\nKlinik \"entwichen\" sei, habe er sie dorthin zurückgebracht. Ende Mai 2003 sei die\nEhefrau wiederum in seiner Wohnung erschienen und habe erklärt, sie wolle nicht mehr\nin das Spital zurück; sie wolle bei ihm bleiben. Sie gehe jetzt zu ihrem Vater, um diesen\nzu überreden, dass er endlich in die Ehe einwillige. Am nächsten Tag habe ihn die\nEhefrau aus dem Spital angerufen und erklärt, ihr Vater habe sie wieder dorthin\ngebracht. Sie wolle mit Dr. Sauer eine Lösung finden, damit ihr Vater sich nicht mehr\ngegen die Ehe stelle. Nach einem anschliessenden Arztbesuch bei Dr. Sauer habe er,\nder Beschwerdeführer, seine Frau wieder in die Klinik zurückgebracht. Er habe sie dort\neinige Male besucht. Eines Tages habe sie der Vater aus der Klinik mit in die Ferien\ngenommen; seitdem sei ihm ihr Aufenthaltsort nicht mehr bekannt. Es sei nicht die Art\nder Ehefrau, nichts mehr von sich hören zu lassen. Sie stehe unter dem Druck ihres\nVaters. Er sei nach wie vor bereit, die Ehe wieder aufzunehmen, sobald seine Ehefrau\nnicht mehr unter diesem Druck stehe. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im März\n2003, als die Ehefrau hospitalisiert gewesen sei, stelle eine Verletzung von Art. 17 Abs.\n2 ANAG und Art. 8 EMRK dar.\n\nDie Ehefrau des Beschwerdeführers hielt in ihrem Schreiben vom 13. November 2002\nfest, sie lebe seit zwei Monaten nicht mehr mit ihrem Gatten zusammen. Den Akten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}