{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-154_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4466&type=1563347022&cHash=6c4573185dbb5c473f3c235cff5c355d", "Checksum": "1c6d8b8a6641ccface2595dcdfba7fb4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:37", "Checksum": "0fb7917057f97f983a9d0c1b0554a279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154).\n\nDie Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit.\na ANAG erlischt sie mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, soweit sie nicht verlängert\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworden ist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen\nwerden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird.\n\na) Ein Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann,\nwenn er mit einer Niedergelassenen verheiratet ist. Der Ehegatte einer\nniedergelassenen Ausländerin hat nach Art. 17 Abs. 2 ANAG Anspruch auf Erteilung\nund Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen\nwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf\nJahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 17\nAbs. 2 ANAG).\n\nArt. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; abgekürzt EMRK)\ngarantiert den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der\nnahe Verwandte mit Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,\nNiederlassungsbewilligung) in der Schweiz hat, die in der Schweiz bleiben wollen; wird\nihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen.\nSoweit deshalb eine intakte familiäre Beziehung im beschriebenen Sinn besteht und\ntatsächlich gelebt wird, ist das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG\neingeräumte freie Ermessen eingeschränkt. In solchen Fällen bildet Art. 8 EMRK eine\nGrundlage für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 116 Ib 155 E. 1 mit\nHinweis). Da Art. 8 EMRK grundsätzlich voraussetzt, dass die massgeblichen\nFamilienmitglieder zusammenleben und sich gegenseitig Unterhalt gewähren, fehlt es\nam Schutzobjekt der Familie, wenn eine Ehe nicht als Gemeinschaft geführt wird. Dabei\nspielt keine Rolle, auf welche Gründe dies zurückgeht bzw. welcher Ehepartner die\nVerantwortung dafür trägt. Die eheliche Beziehung ist diesfalls nicht intakt\nbeziehungsweise wird nicht gelebt (BGE 118 Ib 145 E. 4).\n\nb) Nach der gesetzlichen Ordnung setzt somit der Rechtsanspruch des Ehegatten einer\nin der Schweiz niedergelassenen Ausländerin auf Erteilung und Verlängerung einer\nAufenthaltsbewilligung voraus, dass die eheliche Gemeinschaft gelebt wird (vgl. BGE\n123 I 26). Diese Voraussetzung besteht im vorliegenden Fall nicht mehr. Die Ehefrau\ndes Beschwerdeführers verliess im September 2002 die eheliche Wohnung und lebt\nseither getrennt vom Beschwerdeführer. Dieser erhielt die Aufenthaltsbewilligung im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRahmen des Familiennachzugs, weil er sich mit einer niedergelassenen Ausländerin\nverheiratet hatte. Der Verbleib bei der Ehegattin bzw. der Bestand der ehelichen\nGemeinschaft war somit Bedingung für den Aufenthalt. Diese Voraussetzung ist im\nvorliegenden Fall nicht mehr gegeben, weshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung und\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr besteht. Unter diesen Umständen\nsteht ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG,\nwonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine mit ihr\nverbundene Bedingung nicht erfüllt ist.\n\nDauerte die eheliche Gemeinschaft wie im vorliegenden Fall nur kurze Zeit, ist nach der\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel ein Widerruf der Bewilligung\nauch verhältnismässig (vgl. GVP 1998 Nr. 22). Nach den Weisungen des Bundesamts\nfür Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Ziff. 654) kann die\nAufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen auch nach der Auflösung der ehelichen\nGemeinschaft verlängert werden. Als massgebend werden dabei unter anderem die\nDauer der Anwesenheit in der Schweiz, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die\nberufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der\nIntegrationsgrad beachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur\nAuflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Nach einem ordnungsgemässen\nund ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ist nach den Weisungen ein Widerruf\nbzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Erwägung zu ziehen,\nwenn die Bewilligung erschlichen wurde, ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss\ngegen die öffentliche Ordnung vorliegt.\n\nNach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der\nBewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist. Ist beim Vorliegen\nbestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist auch die\nVerweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9\nund 1998 Nr. 22). Die Bewilligung des Beschwerdeführers lief am 6. November 2003\nab. Gegenstand des Verfahrens kann daher nur die Verlängerung bzw. Erteilung der\nBewilligung sein.\n\nc) Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 21. Juli 2000 in Pec/Kosovo. Er\nreiste am 7. November 2000 in die Schweiz ein. Im September 2002 wurde die eheliche\nGemeinschaft aufgelöst. Diese dauerte somit weniger als zwei Jahre.\n\n"}