{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-154_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4466&type=1563347022&cHash=6c4573185dbb5c473f3c235cff5c355d", "Checksum": "1c6d8b8a6641ccface2595dcdfba7fb4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:37", "Checksum": "0fb7917057f97f983a9d0c1b0554a279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/154\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe getrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz wieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/154\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.03.2004\nEntscheiddatum: 16.03.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2004\nAusländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der ausländische\nEhegatte einer niedergelassenen Ausländerin hat keinen Anspruch auf\nErteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe\ngetrennt ist. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, die sich\nerst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten, nach dem Wegfall der familiären\nVoraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz\nwieder verlassen (Verwaltungsgericht, B 2003/154).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nH.J.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin,\n\nPoststrasse 18, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nWiderruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ H.J., geboren 1979, ist Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik\nJugoslawien (Kosovo). Er reiste am 15. November 1999 illegal in die Schweiz ein und\nstellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 wies das Bundesamt für\nFlüchtlinge das Asylgesuch ab, worauf der Gesuchsteller am 14. März 2000 die\nSchweiz verliess. Am 21. Juli 2000 heiratete er in Pec/Kosovo die in Ebnat-Kappel\nwohnhafte S.A., geboren 1980. Die Ehefrau ist bosnisch-herzegowinische\nStaatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. In\nder Folge wurde dem Ehemann eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des\nFamiliennachzugs erteilt. Er reiste am 7. November 2000 in die Schweiz ein. Die\nJahresaufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 7. November 2002 verlängert.\n\nIm September 2002 verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung. Mit Verfügung vom\n4. März 2003 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung und wies H.J. an,\nden Kanton St. Gallen bis zum 15. April 2003 zu verlassen. Zur Begründung führte es\nim wesentlichen aus, H.J. habe nur zwei Jahre mit seiner Ehegattin zusammengelebt;\ndie eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr und habe weniger als fünf Jahre\ngedauert.\n\nB./ Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erhob der Betroffene Rekurs, der\nvom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 8. August 2003 abgewiesen\nwurde.\n\nC./ Mit Eingaben vom 26. August und 16. Oktober 2003 erhob H.J. durch seine\nRechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der\nRekursentscheid vom 8. August 2003 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der\nAufenthaltsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur\nBegründung wird im wesentlichen vorgebracht, seine Ehefrau leide an einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npsychischen Krankheit. Sie habe die eheliche Wohnung verlassen, um in Ebnat-Kappel\neinen neuen Wohnsitz zu begründen. Sie habe sich in einem schweren psychotischen\nZustand mit intensiven Angstsymptomen befunden. Auf Druck ihres Vaters sei sie\ngezwungen gewesen, einen neuen Wohnsitz zu begründen. Die Trennung sei aufgrund\ndes Drucks des Vaters der Ehefrau erfolgt und nicht willentlich durch sie herbeigeführt\nworden. Am 31. Januar 2003 habe seine Ehefrau in die Kantonale Psychiatrische Klinik\nWil eintreten müssen. Im April 2003 habe sie die Klinik ohne ärztliche Einwilligung\nverlassen. Sie sei in seiner Wohnung erschienen und habe erklärt, sie wolle dort\nbleiben. Derzeit habe ihr Vater sie aus der Klinik mit in die Ferien genommen und\nseither sei ihm nicht mehr bekannt, wo sich seine Ehefrau aufhalte. Er sei nach wie vor\nbereit, die Ehe unverzüglich aufzunehmen, sobald seine Ehefrau aus dem Druck ihres\nVaters befreit werde. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit\nwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2003 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 26. August und 16.\nOktober 2003 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer\n(SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.\n\n"}