Im Rahmen des Augenscheins vom 24. Oktober 2024 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass sie zur Frage der Sichtzonenfestlegung keine Stellungnahme abgeben könne. Die Frage der Sichtzone ist vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Einhaltung des Instanzenzuges – gleich wie diejenige der Ortsbildbeeinträchtigung – im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen, weshalb die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.